Umbruch von Zwischenfrüchten: Fristen und Auflagen im Überblick
Beseitigung Zwischenfrüchte
Beantragte Begrünungsvarianten 2, 4, 5 und 6 müssen über den Winter bestehen bleiben und dürfen erst ab bestimmten Terminen im Februar und März umgebrochen werden - siehe Tabelle. Ab diesen Terminen ist der Einsatz von Bodenbearbeitungsgeräten wie Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge, Messerwalze oder auch ein Pflugeinsatz möglich.
Umbruchstermine von Zwischenfruchtbegrünungen
| Variante | Anlage | Umbruch |
| Variante 2 | Anlage bis 5.8. | 15. Februar |
| Variante 4 | Anlage bis 31.8. | 15. Februar |
| Variante 5 | Anlage bis 20.9. | 1. März |
| Variante 6 | Anlage bis 15.10. | 21. März |
Bei der Beseitigung von Zwischenfrüchten im "System Immergrün" ist zu beachten, dass ab dem Tag des Umbruchs der unbegrünte Zeitraum beginnt. Innerhalb von 30 Tagen muss dann eine Hauptfrucht angebaut werden, damit die Fläche wieder als durchgehend begrünt zählt. Sind Begrünungen vollständig abgefrostet und niedergebrochen oder niedergewalzt und bearbeitet man den Boden nicht, so beginnt laut "Immergrün-Auflagen" ab dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder mineralischem Stickstoffdünger die 30-Tage-Frist bis zum Anbau.
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Bei geplantem Pflanzenschutz beachten
Zur Bekämpfung von Ausfallgetreide oder Unkräutern darf man Herbizide erst nach dem Begrünungszeitraum einsetzen und auch nur dann, wenn die Begrünung mechanisch beseitigt wurde. Als mechanisch beseitigt gelten Begrünungen nach einem Umbruch mittels Bodenbearbeitungsgeräten oder nach einem bodennahen Häckseln oder Zerkleinern abgefrorener Begrünungen.
Zusätzlich gelten vollständig abgefrostete und niedergebrochene/niedergewalzte Bestände als mechanisch beseitigt. Hier ist ein Herbizideinsatz, falls notwendig, ohne vorherige Bearbeitung der Zwischenfrucht zulässig.
Zusätzlich gelten vollständig abgefrostete und niedergebrochene/niedergewalzte Bestände als mechanisch beseitigt. Hier ist ein Herbizideinsatz, falls notwendig, ohne vorherige Bearbeitung der Zwischenfrucht zulässig.
Erosionsschutz im Blick behalten
Teilnehmer an der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" haben die Möglichkeit, nach Zwischenfrüchten erosionsgefährdete Kulturen im MFA 2026 mit Mulchsaat (MS) oder Direktsaat/Strip-Till (DS) zu codieren. Bei Zwischenfruchtbegrünern ist das nach den Varianten 2, 4, 5 und 6 möglich, bei Immergrün-Teilnehmern auf Flächen, auf denen eine Zwischenfruchtbegrünung über den Winter stand. Als erosionsgefährdet zählen hier Ackerbohnen, Kartoffeln, Kürbisse, Mais, Rüben, Sojabohnen, Sonnenblumen, Sorghum und Sudangras.
Aufgepasst bei Mulchsaat
Bei der Mulchsaat (Code MS) darf man im Frühjahr den Boden lediglich flach und nicht wendend bearbeiten, sodass Pflanzenmulch der Zwischenfrucht auf der Oberfläche verbleibt. Eine wendende und tief mischende Bodenbearbeitung ist nicht zulässig.
Zudem darf der Zeitraum zwischen der ersten Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur maximal vier Wochen betragen.
Erosionsschutz auch für Erhalt der UBB- oder BIO-Prämie wichtig
Baut man auf Flächen ab 0,50 ha mit einer überwiegenden Hangneigung von mehr als zehn Prozent erosionsgefährdete Kulturen an, werden die UBB-Prämie und die vollständige BIO- Prämie auf diesen Schlägen nur ausbezahlt, wenn ein erosionsmindernder Anbau gemäß der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" durchgeführt wird. Dazu zählen die Mulch- und Direktsaat sowie Strip-Till.
Daneben gibt es noch die Möglichkeit zur Anlage von Untersaaten bei Ackerbohne, Kürbis, Sojabohne, Sonnenblume, Mais und Sorghum, sowie die "Anhäufungen bei Kartoffeln". Beachten Sie dazu die Auflagen der jeweiligen Maßnahmen aus dem Maßnahmeninfoblatt zu Erosionsschutz Acker“ der AMA.