Grünlandwerdung ist für viele Ackerflächen nun Geschichte
Was ändert sich?
Ackerflächen, die in eine neue Stichtagsregelung fallen, sind von der Grünlandwerdung befreit. Für alle anderen, und das ist ein geringer Anteil, wird die Frist von fünf auf sieben Jahre verlängert. Eine erfreuliche Änderung in der GAP, die tatsächlich eine Vereinfachung darstellt.
Bei den Ackerkulturen Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser, sonstiges Feldfutter, Ackerweide und freiwillige Brachen war es bisher notwendig, spätestens im sechsten Bestandsjahr eine Fruchtfolgemaßnahme zu setzen, um den Ackerstatus zu erhalten und damit die Grünlandwerdung zu verhindern. Mit 2026 ändert sich dabei erfreulicherweise Grundlegendes. Es wird eine Stichtagsregelung und eine 7-Jahresregelung eingeführt.
Bei den Ackerkulturen Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser, sonstiges Feldfutter, Ackerweide und freiwillige Brachen war es bisher notwendig, spätestens im sechsten Bestandsjahr eine Fruchtfolgemaßnahme zu setzen, um den Ackerstatus zu erhalten und damit die Grünlandwerdung zu verhindern. Mit 2026 ändert sich dabei erfreulicherweise Grundlegendes. Es wird eine Stichtagsregelung und eine 7-Jahresregelung eingeführt.
Stichtagsregelung
Ackerflächen, die in die Stichtagsregelung fallen, bleiben dauerhaft Acker - auch wenn die oben genannten Kulturen wie zum Beispiel Wechselwiese oder Ackerweide über einen längeren Zeitraum auf der Fläche vorkommen. Fruchtfolgemaßnahmen sind nicht mehr notwendig, um den Ackerstatus zu erhalten. Wie man aus nachfolgender Definition erkennen kann, fallen die meisten Ackerflächen in diese Regelung.
- Jede Ackerfläche laut Mehrfachantrag 2025 gilt als Stichtagsackerfläche, unabhängig von der 2025 beantragten Ackerschlagnutzung. Selbst als "sonstige Ackerflächen" beantragte Flächen fallen in die Stichtagsregelung. Das sind Ackerflächen, die beispielsweise für Lagerungszwecke genutzt oder auf denen Grabungsarbeiten durchgeführt wurden.
- Jede Ackerfläche des MFA 2026, die im MFA 2025 noch nicht als Ackerfläche beantragt war aber im Mehrfachantrag 2026 eine Winterung aufweist, gilt ebenfalls als Stichtagsackerfläche. Als Winterungen gelten Kulturen, die offensichtlich im Herbst 2025 angebaut wurden. Dazu zählen: Wintergetreide, Sommergerste im Herbstanbau, Winterraps, Wintererbsen, Winterackerbohnen, Wintermohn, Winterrübsen, Winterkümmel, Winterlinsen, Winterwicken und Grünschnittroggen. Ackerfutterkulturen wie Wechselwiese oder Kleegras gelten nicht als Winterung.
Beispiele für Stichtagsackerflächen
- Im MFA 2025 Acker mit einer klassischen Ackerkultur wie Getreide, Mais, Raps, Sonnenblume, Klee, Luzerne, …
- Im MFA 2025 Ackerfutter wie Wechselwiese, Ackerweide, Kleegras,…
- Im MFA 2025 Grünbrache mit oder ohne Codierung wie DIV, NAT, AG,…
- Im MFA 2025 sonstige Ackerfläche
- Im MFA 2025 Grünland und im MFA 2026 Acker mit Winterung (Vorsicht: Grünlandumbruch liegt vor)
- Im MFA 2025 Weingarten und im MFA 2026 Acker mit Winterung
- Im MFA 2025 gar nicht beantragt und im MFA 2026 Acker mit Winterung
Ackerflächenlayer für MFA 2027 geplant
Für Ackerflächen dieser Stichtagsregelung wird im eAMA/GSC ab MFA 2027 ein eigener Ackerflächenlayer installiert. Damit wird lagegenau ersichtlich, welche Ackerflächen nicht mehr von der Grünlandwerdung betroffen sind. Werden Stichtagsackerflächen 2026 oder in den nächsten Jahren in andere Nutzungsarten wie Grünland, Weingarten oder Spezialkulturen (Obstanlagen, Energieholz, …) umgewandelt, fallen sie nicht aus dem Ackerflächenlayer heraus. Das führt dazu, dass bei der Rückumwandlung in Acker weiterhin der Ackerstatus vorliegt.
Handlungsbedarf im MFA 2026 bei Stichtagsackerflächen
Viele Mehrfachanträge 2026 sind seit Bekanntwerden der Stichtagsregelung schon eingereicht. Die edv-technische Prüfung bezüglich Ackerstatus im MFA 2026 läuft noch nach den bisherigen, nicht mehr geltenden Regelungen. Daher wird es Fälle geben, die im MFA 2026 aufgrund einer sendeverhindernden Fehlermeldung aus Ackerfutter oder freiwilliger Brache Grünland gemacht, eine Leguminosenreinsaat mittels Code LRS oder die Nachsaat mit Gräsern mittels Code NSG angekündigt oder eine geplante Sommerung beantragt haben.
Möglichkeiten
- Korrektur des MFA 2026, um die Umwandlung zu Grünland wieder rückgängig zu machen und die Ackerfutterbeantragung bzw. die Beantragung als freiwillige Brache fortzuführen. Die Korrektur zum MFA 2026 gilt als Richtigstellung und nicht als Grünlandumbruch. Nutzen Sie diese Chance und wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Bezirksbauernkammer.
- Jene, die LRS oder NSG codiert haben, brauchen den MFA nicht korrigieren, aber die Einsaat in der Natur muss nicht durchgeführt werden.
- Sollte eine klassische Sommerung (z.B. Sommergerste, Soja) beantragt worden sein und der Umbruch des "Feldfutterbestandes" in der Natur noch nicht erfolgt sein, könnte auch der MFA 2026 auf die "Feldfutterkultur" (z.B. Wechselwiese) korrigiert werden.
Wann gilt die 7-Jahresregelung
Auf Ackerflächen, die nicht in die Stichtagsregelung fallen, weil sie weder im MFA 2025 Acker waren noch im MFA 2026 mit einer Winterung bebaut sind, gilt die 7-Jahresregelung. Das heißt, es sind wie bisher Fruchtfolgemaßnahmen zu setzen, um den Ackerstatus zu erhalten. Neu dabei ist, dass statt fünf maximal sieben Jahre hindurch Kulturen wie Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser, Ackerweide, sonstiges Feldfutter und freiwillige Brachen beantragt werden können und erst spätestens im achten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme durchzuführen ist. Technisch wird die Einhaltung weiterhin über den sogenannten Ackerfutterzähler im eAMA/GSC geprüft.
Beispiele für Ackerflächen der 7-Jahresregelung
- Im MFA 2025 Grünland und im MFA 2026 Acker mit Sommerung, z.B. Sommerhafer (Vorsicht, Grünlandumbruch liegt vor)
- Im MFA 2025 Weingarten und im MFA 2026 Acker mit Sommerung, z.B. Grünbrache
- Im MFA 2025 nicht beantragt und im MFA 2026 Acker mit Sommerung, z.B. Kleegras
Fruchtfolgemaßnahmen und Schlagnutzungsliste bleiben unverändert
Als Fruchtfolgemaßnahme gelten wie bisher der Anbau einer typischen Ackerkultur wie Getreide, Mais, Klee oder Luzerne, die Einsaat von Klee oder Luzerne und die Nachsaat von Gräsern.
Die Liste der Schlagnutzungen, die die Grünlandwerdung hemmen, bleibt auch unverändert. Hemmung bedeutet, dass die Jahre, in denen diese Schlagnutzungen auf der Fläche vorkommen, nicht zu den 7 Jahren zählen. Acker-Biodiversitätsflächen von UBB- oder Bio-Teilnehmern oder Naturschutzflächen mit dem Code NAT zählen neben anderen zu diesen Schlagnutzungen.
Grünlandumbruch bleibt Grünlandumbruch
Die Umwandlung von Grünland in Acker oder Weingarten oder Spezialkulturen ist ein Grünlandumbruch. Das ändert sich durch die neuen Regelungen für den Ackerstatuserhalt nicht! Vor allem UBB-, Bio- und HBG-Teilnehmer müssen dies beachten, da für sie aus der jeweiligen ÖPUL-Maßnahme eine Grünlanderhaltungspflicht besteht.
Freiwillige Brachen
Brachen, die ohne Notwendigkeit aus einer ÖPUL-Teilnahme heraus angelegt werden, stellen freiwillige Brachen dar. Sie weisen in der Beantragung im MFA daher auch keinen der folgenden Codes auf: DIV, DIVRS, AG, BAW, NAT, EBW oder NPA. Hinweis "Grünbrachen + NPA" auf über 10% der Ackerfläche gelten als freiwillige Brache.