Weinbaukataster: Anträge auf Neu- oder Wiederbepflanzung rechtzeitig stellen
Den Antrag kann man mit einem Antrag auf Wiederbepflanzung oder einem Antrag auf Neuauspflanzung stellen. Den Weingarten darf man erst nach Genehmigung des Antrages durch die katasterführende Stelle (KFS) auspflanzen.
Anträge auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung können gemacht werden, wenn durch Rodungen von Weingärten in der Vergangenheit Pflanzansprüche (Pflanzrechte, Kontingente) am Betrieb vorhanden sind. Ersichtlich sind die noch vorhandenen Pflanzansprüche (Ausmaß und Gültigkeitsdauer) des Betriebes im eAMA über Invekos-GIS unter dem Reiter "Weinmeldungen".
Für Flächen, die mittels Antrag auf Wiederbepflanzung ausgesetzt werden sollen, kann auch eine Umstellungsförderung gemäß Weinmarktordnung beantragt werden. Diese ist unbedingt vor der Pflanzung der Reben zu stellen.
Anträge auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung können gemacht werden, wenn durch Rodungen von Weingärten in der Vergangenheit Pflanzansprüche (Pflanzrechte, Kontingente) am Betrieb vorhanden sind. Ersichtlich sind die noch vorhandenen Pflanzansprüche (Ausmaß und Gültigkeitsdauer) des Betriebes im eAMA über Invekos-GIS unter dem Reiter "Weinmeldungen".
Für Flächen, die mittels Antrag auf Wiederbepflanzung ausgesetzt werden sollen, kann auch eine Umstellungsförderung gemäß Weinmarktordnung beantragt werden. Diese ist unbedingt vor der Pflanzung der Reben zu stellen.
Antrag bis spätestens 15. Februar
Betriebe, die keine oder zu wenig Pflanzansprüche haben, können über einen Antrag auf Genehmigung einer Neuauspflanzung die erforderliche Freigabe durch die KFS erhalten. Anträge auf Genehmigung einer Neuauspflanzung können aber nur zwischen 15. Jänner und 15. Februar jeden Jahres gestellt werden. Dabei werden den Weinbaubetrieben Pflanzansprüche neu zugeteilt und darauf aufbauend die Genehmigungen zur Pflanzung erteilt. Für Weingärten, die man aufgrund eines Antrages auf Neuauspflanzung auspflanzen möchte, kann man keine Umstellungsförderung beantragen.
Anträge auf Wieder- und/oder Neuauspflanzung an die KFS können grundsätzlich im Zuge der Einreichung des Mehrfachantrages Flächen (MFA) bei der zuständigen BBK gemacht werden. Dabei sind aber notwendige Fristenläufe unbedingt zu beachten, zum Beispiel, wenn der MFA-Termin in der BBK erst sehr spät im Frühjahr geplant und somit erst nach der geplanten Weingartenauspflanzung angesetzt ist.
Jeder Antrag und jede Meldung kann auch selbsttätig über eAMA von zu Hause aus zur katasterführenden Stelle geschickt werden.
Anträge auf Wieder- und/oder Neuauspflanzung an die KFS können grundsätzlich im Zuge der Einreichung des Mehrfachantrages Flächen (MFA) bei der zuständigen BBK gemacht werden. Dabei sind aber notwendige Fristenläufe unbedingt zu beachten, zum Beispiel, wenn der MFA-Termin in der BBK erst sehr spät im Frühjahr geplant und somit erst nach der geplanten Weingartenauspflanzung angesetzt ist.
Jeder Antrag und jede Meldung kann auch selbsttätig über eAMA von zu Hause aus zur katasterführenden Stelle geschickt werden.